Entschuldigungspraxis

1. Alle Schüler*innen haben die Pflicht, pünktlich zu jeder Unterrichtsstunde anwesend zu sein. Anderweitige Termine müssen, wenn immer möglich, in die unterrichtsfreie Zeit gelegt werden. Ist ein Fehlen absehbar, muss spätestens drei Schultage vorher schriftlich eine Beurlaubung beantragt und genehmigt werden (Einzelstunde bei Fachlehrer*innen; 1-2 Tage bei Klassenlehrer*innen/Tutor*innen; mehrere Tage bei der Schulleitung; Tage (auch einzelne) direkt vor oder nach Ferien immer bei der Schulleitung).
Für Beurlaubungen gelten strenge Maßstäbe. Unterrichtsbefreiungen direkt vor oder nach Ferien sind in der Regel nicht möglich.

2. Sind Schüler*innen aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler*innen die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen die Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler*innen für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen (Schulbesuchsverordnung des Kultusministeriums). Kranke und Verletzte, die am regulären Unterricht teilnehmen, haben auch Anwesenheitspflicht im Sportunterricht.

3. Entschuldigungen werden von den Eltern in das Mitteilungsheft / in der Kursstufe auf dem Abwesenheitsblatt eingetragen. Dieses wird am ersten Tag nach Ende der Fehlzeit den Klassenlehrer*innen/Tutor*innen/Fachlehrer*innen vorgelegt.
 
4. Der Eingang des Attests muss in der Verwaltung bestätigt werden.

Für eine gesundheitsbedingte Befreiung vom Sportunterricht gilt generell Attestpflicht für jedes Halbjahr.
Unter "Formulare" gibt es auch einen Antrag zur Beurlaubung mit weiteren Informationen.


/ THEODOR-HEUSS-GYMNASIUM

Schulleiter (kommissarisch) StD Dr. Günter Karrasch

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